AUFNAHME- UND PRÜFUNGSORDNUNG
Aufnahme als Anwärterin oder Anwärter


§1
Die Aufnahme zur Preisrichterlaufbahn wird mit der Anmeldung bei einer Preisrichter-Vereinigung als Anwärterin oder Anwärter erreicht.

Die in Frage kommende Züchterin oder der Züchter meldet sich ordnungsgemäß bei dem zuständigen Vereinigungs- oder Gruppenvorsitzenden durch Ausfüllen einer durch die Vereinigung herausgegebenen Beitrittserklärung an. Über die Aufnahme entscheidet der Ausschuss der betreffenden Preisrichter-Vereinigung. Eine Aufnahmeprüfung ist abzulegen. Einzelheiten zur Aufnahmeprüfung regeln die zuständigen Preisrichtervereinigungen.

Aufnahmealter ist das 20. Lebensjahr, das Höchstalter beträgt 50 Jahre. Die Anmeldung kann jederzeit erfolgen. Für die altersmäßige Aufnahmegrenze ist das Alter bei bestandener Aufnahmeprüfung maßgebend.



§2
Jeder Anmeldung ist beizufügen:
Eine Bestätigung des Vorsitzenden des Ortskaninchenzüchtervereins, in der bestätigt wird, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller mindestens 5 Jahre aktiv in der Rassekaninchenzucht tätig, als Aussteller auch auf größeren Schauen hervorgetreten ist und sich bisher in der Organisation kameradschaftlich und untadelig betragen hat. Ferner ist der Anmeldung ein selbst geschriebener Lebenslauf und auf besonderes Verlangen ein polizeiliches Führungszeugnis beizufügen.



§3 -
Erforderlich ist, dass die Anwärterin oder der Anwärter sämtliche von der Preisrichter-Vereinigung oder Gruppe angesetzten Schulungen oder Versammlungen besucht, die vom ZDK anerkannte Fachzeitschrift bezieht und den von der Vereinigung festgesetzten Jahresbeitrag entrichtet.



§4
Hat die Anwärterin oder der Anwärter vorstehende Punkte erfüllt, so ist eine Zulassung mit Zustimmung des Vereinigungs- und Gruppenvorsitzenden zur Hilfspreisrichter- Prüfung gegeben.

§5

Ein geprüfter Preisrichter, der 2 Jahre keiner Preisrichtervereinigung angehört hat oder in dieser Zeit keine Preisrichtertätigkeit nachweisen kann und in dieser Zeit an keiner Schulung der Preisrichter-Vereinigung oder- Gruppe teilgenommen hat, muss die Preisrichterprüfung nochmals ablegen. Vorausgesetzt das Höchstaufnahmealter siehe auch § 1, ist dabei nicht überschritten.







2. Die Prüfug für Hilfsrichter und Preisrichterinn

Voraussetzung zur Zulassung:

Erfüllung der unter 1 . § 1-4 als Anwärterin oder Anwärter geforderten Bedingungen, mindestens 1 Jahr zahlendes Mitglied in einer Preisrichter-Vereinigung, ferner 5 mitgemachte und bestätigte Bewertungen bei einer anerkannten Preisrichterin oder bei einem anerkannten Preisrichter, bei der Anwärterin (nur für Erzeugnisse) 5 mitgemachte Bewertungen von Erzeugnissen. Die Hilfspreisrichter-Prüfung wird von den einzelnen Preisrichter-Vereinigungen je nach Bedarf jährlich angesetzt und in eigener Zuständigkeit durchgeführt.


§2

Die Prüfung besteht aus folgenden Aufgaben:

1. Aufgabe:
Ein Diktat. Dieses wird vom DPV vorgegeben und umfasst mindestens 130 Wörter.
Zeit: 45 Minuten .

2. Aufgabe:
Ausfertigung einer Preisverteilungsliste, unter Einbeziehung aller vier Grundrechnungsarten einschließlich der Prozentrechnung, mit 30 Tieren oder bei Preisrichterinnen für Erzeugnisse mit 15 Nummern Erzeugnissen. Die Aufgabe wird vom DPV gestellt und ist ohne Hilfsmittel (Taschenrechner usw.) zu lösen.
Zeit: 90 Minuten.

3. Aufgabe:
Fertigung eines Aufsatzes ohne Hilfsmittel. Die Themen werden vom DPV gestellt und behandeln die Kaninchen- zucht oder Erzeugnisse.
Zeit: 75 Minuten

4. Aufgabe:
Beantwortung eines Fragebogens mit 20 Fragen. Die Fragebogen werden vom DPV gestellt.
Zeit 30 Minuten.



§3

Wertung der Prüfungsaufgaben:


Für Aufgabe 1
zu vergebende Noten. Bei der Bewertung der Fehler sind in der Übergangszeit der Rechtschreibreform bis 2005 beide Schreibweisen zu akzeptieren.

bei 0 Fehlern = sehrgut

bei 1-2 Fehlern = gut

bei 3-5 Fehlern = befriedigend

bei 6-9 Fehlern = genügend

bei 10 und mehr Fehlern = ungenügend





Für Aufgabe 2
zu vergebende Noten.

bei 0 Fehlern = sehrgut

bei 1 Fehler = gut

bei 2-3 Fehlern = befriedigen

bei 4-5 Fehlern = ungenügend

bei 6 und mehr Fehlern = ungenügend





Für die Aufgabe 3

sind die Noten sehr gut, gut ,befriedigend, genügend und ungenügend zu vergeben:



Die Note richtet sich nach der Beherrschung des Themas, nach der Ausführlichkeit, Gründlichkeit und Gliederung der Darstellung, nach der Klarheit im Satzbau und Ausdruck, nach der Sprachlichen Korrektheit einschließlich der Zeichensetzung und nach der Sauberkeit der Ausführung einschließlich der Lesbarkeit der Schrift. Bei der Bewertung der Fehler sind in der Übergangszeit der Rechtschreibereform bis 2005 beide Schreibweisen zu akzeptieren.

Für Aufgabe 4 zu vergebende Noten:

Bei richtiger Beantwortung von 19-20 Fragen = sehr gut
Bei richtiger Beantwortung von 16-18 Fragen = gut
Bei richtiger Beantwortung von 14-15 Fragen = befriedigend
Bei richtiger Beantwortung von 10-13 Fragen = genügend
unter 10 Frage = ungenügend


§4


Bekommt der Prüfling bei einer Aufgabe die Note „ungenügend“, so ist die Prüfung nicht bestanden.
Die Aufgaben dürfen bei Wiederholung der Prüfung nicht die Gleichen sein.
Ein Prüfling, der die Prüfung nicht bestanden hat, braucht nach einem Jahr nur die nicht bestandenen Fächer bzw. das nicht bestandene Fach zu wiederholen.





3. Prüfung für Preisrichterinnen und Preisrichter

Voraussetzung zur Zulassung:

Erfüllung der unter § 1-4 als Hilfspreisrichterin oder Hilfspreisrichter geforderten Bedingungen,
Nachweis von 2 Jahren Hilfspreisrichtertätigkeit und mindestens 10 mitgemachten Bewertungen
bei einem anerkannten Preisrichter oder bei einer anerkannten Preisrichterin,
bei Hilfspreisrichterinnen nur für Erzeugnisse 10 Erzeugnisbewertungen bei einem
anerkannten Preisrichter bzw. anerkannten Preisrichterin.
Die Preisrichterprüfung besteht aus einem praktischen und einem theoretischen Teil.
Empfohlen wird, je einen Teil der Prüfung auf einen Tag festzulegen. Es bleibt,
den örtlichen Verhältnissen entsprechend, der Prüfungskommission überlassen, welcher Teil als erster zur Durchführung kommt.

Die Prüfung besteht aus folgenden Aufgaben:

1.Aufgabe:
Ein Aufsatz über einschlägige Themen aus der Kaninchenzucht oder der Arbeit der Frauengruppen, (ohne Hilfsmittel). Die Themen stellt der DPV.
Zeit: 75 Minuten

2.Aufgabe:
Beantwortung eines, vom Verband aufgestellten Fragebogens mit 30 Fragen je nach Art
der abzulegenden Prüfung.
Zeit. 60 Minuten

3. Aufgabe:
a). Praktische Bewertung von 20 Kaninchen, 5 Stück Erzeugnissen und 2 Fellsortimenten a. 5 Stück Erzeugnissen und 2 Fellsortimenten a. 5 Stück. Zeit je Tier, je Nummer Erzeugnis 10 Minuten und je Fellsortiment 15 Minuten.

b) Bewertung von 10 Erzeugnissen aus Kaninchenfellen oder Angorawolle.

Zeit: je Nummer Erzeugnis 10 Minuten



4.Aufgabe:

Ausfertigung einer Preisverteilungsliste mit 68 Tieren
oder bei für Erzeugnisse mit 25 Nummern Erzeugnissen. Die PreisverteiIung erfolgt farbig.

E.-Preis = rot,
I.-Preis = grün,
II. -Preis = blau,
III.-Preis = schwarz.

Zeit: 120 Minuten.



5. Aufgabe:

Ein Fachvortrag von mindestens 10 Minuten Dauer.
Thema aus der Kaninchenzucht bzw. über Erzeugnisse.
Die Themen werden vom DPV vorgegeben!



§ 3 Wertung der Prüfungsaufgaben


Für die Aufgabe 1
sind die Noten seht gut, gut, befriedigend, genügend und ungenügend zu vergeben:
Die Note richtet sich nach der Beherrschung des Themas, nach der Ausführlichkeit , Gründlichkeit und Gliederung der Darstellung, nach der Klarheit im Satzbau und Ausdruck, nach der Sprachlichen Korrektheit einschließlich der Zeichensetzung und nach der Sauberkeit der Ausführung einschließlich der Lesbarkeit der Schrift. Bei der Bewertung der Fehler sind in der Übergangszeit der Rechtschreibreform bis 2005 beide Schreibweisen zu akzeptieren.


Für Aufgabe 2
zu vergebende Noten
bei richtiger Beantwortung von 27-30 Fragen = sehr gut
bei richtiger Beantwortung von 23-26 Fragen = gut
bei richtiger Beantwortung von 20-22 Fragen = befriedigend
bei richtiger Beantwortung von 15-19 Fragen = genügend
unter 15 Fragen = ungenügend


Für Aufgabe 3
zu vergebene Noten:
Bei 20 Tieren, 5 Nummern Erzeugnissen und 2 Fellsortimenten

bis 15 Fehlpunkte = vorzüglich
von 16-25 Fehlpunkten = sehr gut
von 26-35 Fehlpunkten = gut
von 36-49 Fehlpunkten = befriedigend
von 50-70 Fehlpunkten = genügend
über 70 Fehlpunkte = ungenügend

Für Aufgabe 3
zu vergebene Noten;
Bei 10 Nummern Erzeugnissen

Bis 6 Fehlpunkte = vorzüglich
von 7-12 Fehlpunkten = sehr gut
von 13-18 Fehlpunkten = gut
von 19-25 Fehlpunkten = befriedigend
von 26-30 Fehlpunkten = ungenügend

Wird ein Tier oder Erzeugnis zu Unrecht mit
Ausschluss bewertet oder auch umgekehrt = 5 Strafpunkte
Falsche oder vergessene Bemerkung auf der Urkunde = 2 Strafpunkte
Unrichtiges, unvollständiges Ausfüllen der Bewertungskarte = 2 Strafpunkte

Für Aufgabe 4
zu vergebene Noten;

bei richtiger und vollständiger Vergebung der Preise = sehr gut
bei einer kleinen Abweichung = gut
bei 2-3 kleinen Abweichungen = befriedigend
bei 4-5 kleinen Abweichungen = genügend
bei 6 und mehr Abweichungen = ungenügend




Für Aufgabe 5
zu vergebene Noten

Die Prüfungskommission vergibt nachfolgende Noten:

Sehr gut, gut, befriedigend, genügend und ungenügend.

Die Note richtet sich nach der fachlichen Qualität, nach der Ausführlichkeit, nach der Klarheit in Satzbau,
Ausdruck und Gliederung, nach der Beherrschung der Fachsprache und nach der Flüssigkeit des Vortrages.
Für die Bewertung des Vortrages ist das vom DPV herausgegebene Formular zu verwenden.



§4

Die Gesamtnote ermittelt der Prüfungsausschuss auf Grund des allgemeinen Prüfungsergebnisses.

Die Noten sind:

vorzüglich = Prüfungsteile 1, 2, 4 und 5 sehrgut
sehrgut = Notendurchschnitt bis 1,4
gut = Notendurchschnitt bis 2,4
befriedigend = Notendurchschnitt bis 3,4
genügend = Notendurchschnitt bis 4,0

Anmerkung:

Bei „ungenügend“ in einer Aufgabe gild die Prüfung als nicht bestanden.
Ein Prüfling, der die Prüfung nicht bestanden hat, braucht nach einem Jahr
nur den nicht bestanden Teil der Prüfung zu wiederholen.



4. Schlussbestimmungen

1.
Die Prüfungskommission für die Hilfspreisrichterprüfung besteht aus dem Vorsitzenden der Preisrichtervereinigung als Obmann, dem Schulungsleiter der Vereinigung und einem weiteren Vorstandsmitglied.

2.
Die Prüfungskommission für die Preisrichterprüfung besteht
aus dem Vereinigungsvorstand. Sind zwei Vereinigungen vertreten,
so stellt die Vereinigung mit den meisten Prüflingen
mindestens zwei Kommissionsmitglieder. Die Prüfung kann aber
von jeder Vereinigung selbständig durchgeführt werden. Der
Vorsitzende der Prüfungskommission ist für die vorschriftsmäßige
Durchführung der Prüfung verantwortlich. Die Mitglieder des
DPV - Vorstandes können an den Prüfungen der Vereinigungen
teilnehmen.

3.
Während die Aufnahme der Anwärter jederzeit erfolgen kann,
werden die Hilfs- und Preisrichterprüfungen nur einmal jährlich
durchgeführt. Letztere kann, wenn notwendig, gebietsmäßig
abgehalten werden. Dadurch wird mehr Einheitlichkeit in der
Durchführung erzielt und für kleinere Vereinigungen werden
Kosten gespart.



4.
Die Festzetzung der Prüfungsgebühren bleibt den einzelnen
Preisrichter- Vereinigungen überlassen. Hiervon sind die Kosten
für die Durchführung der Prüfung zu bestreiten. Sollten die
erhobenen Gebühren nicht ausreichend sein, so ist eine nachträgliche
Gebührenerhöhung möglich.

5.
Die Prüfungszeugnisse sind nach erfolgter Hilfspreisrichterprüfung in doppelter
und für die Preisrichterprüfung in dreifacher Ausfertigung auszustellen.
Ein Zeugnis bekommt der Vorsitzende der Vereinigung, ein Zeugnis erhält der Prüfling
und ein Zeugnis verbleibt beim DPV. Alle Prüfungszeugnisse sind mit sämtlichen Prüfungsunterlagen
vorbewertet und durchgesehen an den Verband zur Begutachtung und Bestätigung einzusenden.
Von dem Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfling erst nach Mitteilung durch den DPV Kenntnis zu geben.
Für die Ausfertigung der Hilfspreisrichter- bzw. Preisrichterausweise sind Passbilder mit einzusenden.



Die Hilfspreisrichterprüfung kann zweimal, die Preisrichterprüfung nur einmal wiederholt werden.
Besteht der Prüfling beim dritten bzw. zweitenmal die Prüfung nicht
scheidet er aus dem Verband aus. Die Prüfungsgebühr ist bei jeder Wiederholung nochmals zu entrichten.
Die Gesamtnote der Prüfung muss mindestens die Note „genügend“ ergeben.

Die Gesamtnoten sind:
vorzüglich, sehr gut, gut, befriedigend, genügend oder ungenügend. Bei ungenügend gilt die Prüfung als nicht bestanden.