MITGLIEDSCHAFT
Satzung

Deutscher Preisrichter-Verband
für Kanichenzucht (DPV)



Name und Sitz

Der Verband führt den Namen „Deutscher Preisrichter-Verband (DPV) für Kaninchenzucht“. Der Verband hat seinen Sitz in Wilhelmshaven. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz. e.V.“.

Zweck und Aufgaben

Der Verband ist Mitglied im Zentralverband Deutscher Kaninchenzüchter e.V. (ZDK). Der Verband verfolgt das Ziel, die Beurteilung der Rassekaninchen nach den Forderungen des Standards, der Allgemeinen Ausstellungsbestimmungen des ZDK und sonstiger einschlägiger Ergänzungen zu fördern und damit den Stand der Rassekaninchenzucht anzuheben.

Hierzu dienen:

a) Ausbildung und Schulung der Preisrichter für Kaninchen,

b) gegenseitiger Meinungsaustausch zur gleichmäßigen Auslegung und Anwendung der geltenden Bewertungsvorschriften,

c) Ausgabe von Schulungsbriefen,

d) Mitarbeit an den geltenden Bewertungsvorschriften,

e) Ausgabe von Bestimmungen für die Zulassung, Ausbildung und Prüfung der Preisrichteranwärter, Hilfspreisrichter und Preisrichter,

f) Förderung der Kaninchenzucht,

g) Schutz des Preisrichters gegen unberechtigte Angriffe

h) Pflege der Kameradschaft innerhalb der Preisrichter



Gemeinützigkeit

Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zwecke des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Ein ausgeschiedenes Mitglied hat keinen Anspruch auf Verbandsvermögen, dasselbe gild für den Fall der Auflösung des Verbandes.



Mitgliedschaft


a) Mitglieder des Deutschen Preisrichterverbandes für Kaninchen zucht sind alle vom Deutschen Preisrichterverband zugelassenen Preisrichter. Hilfspreisrichter und Anwärter.
Preisrichter, die nicht mehr aktiv sind, können als passive Mitglieder im Preisrichterverband bleiben.

b) Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag der Preisrichtervereinigungen durch die Vorstandschaft Mitglieder ernannt werden. die sich um den Verband besondere Verdienste erworben haben. Einzelheiten können in einer besonderen Ordnung zur Verleihung von Auszeichnungen und Ehrungen geregelt werden.

c) Die Mitglieder sind in Preisrichtervereinigungen des Bundesgebietes organisiert. Die Landesvereinigungen nehmen im Rahmen dieser Satzung, im Auftrag des Deutschen Preisrichterverbandes, ihre Aufgaben wahr.



Vebandleitung


a)Die Verwaltung erfolgt durch die Vorstandschaft. Sie besteht aus
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem Schriftführer
dem Kassierer
dem technischen Leiter

b) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1 . Vorsitzende und der 2. Vorsitzende, die den Verband je einzeln gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

c) dem erweiterten Vorstand gehören an die Vorsitzenden der Preisrichtervereinigungon

d) jedes Vorstandsmitglied, nach Ziffer a, wird von der ordentlichen
Mitgliederversammlung jeweils auf eine Amtsdauer von vier
Jahren gewählt. Der jeweilige erste Vorsitzende des Deutschen
Preisrichterverbandes ist Mitglied der Standard-Kommision und
Ausschußmitqlied des ZDK. Im Falle des Ausscheidens eines
Vorstandsmitgliedes wird der Nachfolger für den Rest der Amts-
dauer des ausgeschiedenen Mitglieds gewählt.

e) Die ordentliche Mitgliederversammlung kann einen Ehrenvorsitzenden mit Sitz und Stimme in die Vorstandschaft wählen.



Aufgaben der Vorstandschaft

Der 1. Vorsitzende beruft die Sitzungen der Vorstandschaft und die Mitgliederersamrnlung ein und leitet sie.
Er kann die Leitung einer Versammlung einem anderen Vorstandsmitglied übertragen.
Ist der 1 . Vorsitzende verhindert nimmt der 2. Vorsitzende Seine Aufgaben wahr.

Dem Kassierer obliegt das gesamte Rechnungswesen

Der Schriftführer ist für die Sitzungs und Versammlungsprotukolle verantwortlich. Im Benehmen mit dem 1 . Vorsitzenden kann er eventuell notwendigen Schriftverkehr erledigen.

Der technische Leiter zeichnet verantwortlich bei Fragen der Preisrichterausbildung, - weiterbildung und Preisrichterprüfungen



Besondere Bestimmungen für die Landesvereinigungen

Den Landesvereinigungen wird empfohlen sich selbst eine Satzung zu geben. erwünscht ist weiter. daß die Landesvereinigungen sich in das Vereinsregister eintragen lassen. Die Satzungen der Landesvereinigungen dürfen nicht der DPV-Satzung widersprechen.

Soweit die Landesvereinigungen und ihre angeschlossenen Preisrichtergruppen nicht in das Vereinsregister eingetragen sind, haben sie den rechtlichen Stand eines nichtrechtsfähigen Vereins.

Die Preisrichtervereinigungen der Landesverbände haben alljährlich entsprechend der Zahl ihrer Einzelmitglieder Beiträge zu entrichten. Der Beitrag wird jeweils nach Höhe und Fälligkeit von der Hauptversammlung festgesetzt.

Die Auflösung einer Vereinigung kann durch eine Zweidrittelmehrheit in der Hauptversammlung der jeweiligen Vereinigung beschlossen werden. Sie wirkt zum Ende eines Geschäftsjahres und ist dem jeweiligen Vorsitzenden des Deutschen Preisrichterverbandes sofort nach Beschlußfassung mitzuteilen

Etwaige Verbindlichkeiten gegenüber dem Deutschen Preisrichterverband müssen vorher geregelt werden. Der Deutsche Preisrichterverhand beschließt, welchen anderen Landesvereinigungen die Preisrichter der aufgelösten Vereinigung zugeteilt werden.

Der Deutsche Preisrichterverhand kann eine Vereinigung, die nicht in das Vereinsregister eingetragen ist, im Rahmen seiner Verbandsgewalt als eine ihr unterstehende Unterorganisation auflösen. Eine Vereinigung, die ein rechtsfähiger Verein ist, kann ausgeschlossen werden bei Verstößen gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Deutschen Preisrichterverbandes. Zur Beschlußfassung ist die Hauptversammlung zuständig. Die Preisrichter können anderen Vereinigungen zugeteilt worden.
Den Ausschluß von Einzelmitgliedern regelt eine besondere Bestimmung.