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Von der Standard-Fachkommission wurden folgende Änderungen beschlossen, die ab 1. Oktober 2014 in Kraft treten:
Deutsche Riesen, gelb 5. Deckfarbe und Gleichmäßigkeit Die Deckfarbe ist sattgelb, mit gutem Glanz versehen und muss sich über den gesamten Körper im sichtbaren Bereich gleichmäßig erstrecken. Die Deckfarbe am Bauch, an der Unterseite der Blume und an den Innenseiten der Vorder- und Hinterläufe sowie im Bereich der Wildfarbigkeitsabzeichen ist weiß bis cremefarbig. Die Augenfarbe ist braun, die Krallenfarbe ist hornfarbig. Leichte Fehler: Etwas stumpfe, glanzlose Deckfarbe; leichte Farbabweichungen; etwas dunkler Anflug am Ohrenrand; leichter Rostanflug. Schwere Fehler: Weiße Flecken in der Deckfarbe oder an den Ohrenrändern. Gänzlich schwarzer Ohrenrand. Starker Rostanflug. Zweierlei oder andere als die geforderte Augen- oder Krallenfarbe. 6. Unterfarbe Die Unterfarbe ist etwas heller als die Deckfarbe. Sie soll rein sein und wird zum Haarboden hin heller bis weißlich. Die Bauchunterfarbe ist insgesamt heller und am Haarboden weiß. Leichte Fehler: Leichter bräunlicher Anflug unter der Decke. Etwas durchsetzte Unterfarbe. Angedeutete Zwischenfarbe. Schwere Fehler: Stark unreine oder gänzlich im Farbton abweichende Unterfarbe. Ausgeprägte Zwischenfarbe. Inkrafttreten 1. Oktober 2014
Beschluss zur Krallenfarbe bei Punktschecken Textergänzung: „Die Krallen sind pigmentlos (weiß); eine einzelne farbige Kralle gilt als leichter Fehler.“ Leichte Fehler: (Zusatz) „eine einzelne farbige Kralle (0,5 Punkte)“ Schwere Fehler: (neu) „mehr als eine farbige Kralle“ Inkrafttreten 1. Oktober 2014
AAB §28, Anweisungen für den Preisrichter und die Schauleitung Das Preisrichteramt ist ein Ehrenamt. Die für die Tätigkeit gewährte Vergütung gilt als Aufwandsentschädigung. Die von der Ausstellungsleitung verpflichteten Preisrichter sind nach den festgelegten Sätzen zu entschädigen. Die Fahrvergütung der PR erfolgt nach dem Tarif der Bundesbahn (2. Klasse); bei Benutzung des eigenen PKW können für Landesverbands-Kaninchenschauen (LKS), Landesverbands-Rammlerschauen (LRS) und Landesverbands-Clubschauen (LCS) besondere Sätze festgelegt werden, und zwar in Absprache zwischen dem jeweiligen Landesverband und dem DPV, jedoch nicht unterhalb der für BKS und BRS festgelegten Sätze (vgl. AAB Seite 31). Inkrafttreten 1. Oktober 2014
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