STANDARDÄNDERUNGEN 2016
22/23.10.2016

Die Standard-Fachkommission im ZDRK gibt bekannt

Die Standard-Fachkommission hat am 22. und 23.10.2016 in einer Arbeitstagung zum neuen
Bewertungs-Standard im ZDRK unter vielen weiteren Punkten zwei Themen bearbeitet, die
in ihrem aktuellen Stand hier veröffentlicht werden.

1. Schaufertigmachen
Die Diskussion um das Thema ‚Schaufertigmachen‘ und diesbezügliche Regelungen im
neuen Standard sind mittlerweile in vollem Gange. Um nun keine falschen Vorstellungen
durch bereits in Leserbriefen niedergeschriebene
Spekulationen aufkommen zu lassen, sehen wir uns veranlasst,
den aktuellen Stand unserer Überlegungen zu veröffentlichen und
damit die Diskussion auf eine sachliche Basis zu stellen

Zunächst eine grundsätzliche Aussage: Es wird keine rassespezifischen Regelungen geben!
Vielmehr sind es uns alle Rassekaninchen gleichermaßen wert, dass diese unter Wahrung
von Tierschutzaspekten in einwandfreiem und gepflegtemZustand auf die Ausstellung
gebracht werden und hoffentlich die Pflege auch im Stall weiter fortgeführt wird.
Dabei wird das Rad nicht neu erfunden, sondern wir orientieren uns an dem, was heute bereits
weitgehendgängige Praxis ist. Eine sehr interessante Strukturierung und Zusammenstellung
lässt sich im Schweizer Standard finden, der auch als Ideenbasis diente.
Zum erwünschten Schaufertigmachengehören nach unserer Auffassung
(die Aufzählung ist nicht abschließend):-
Das Schneiden der Krallen sowie das Entfernen von Stallschmutz an diesen-
Das Reinigen der Geschlechtsecken-
Die Reinigung von Ohren, Augen und Nase von
Verschmutzungen (gelegentliche leichte Krustenbildung/Absonderungen)

Die Fellpflege
Das Entfernen einzelner weißer oder andersfarbiger Deck
oder Grannenhaare, jedoch auf keinen Fall Spür-und Tasthaare
Zum verbotenen Schaufertigmachen (Manipulation) gehört
nach unserer Auffassung (die Aufzählung ist nicht abschließend):-
Das Färben von Krallen oder Fellhaar-
Bewusst herbeigeführte Verletzung der Tiere jeglicher Art
Zum unerwünschten Schaufertigmachen
gehören nach unserer Auffassung (die Aufzählung ist nicht abschließend):
- Das Entfernen von Fellhaarbereichen z.B. bei Farb-,Zeichnungs-oder Abzeichenfehlern
- Das Entfernen oder Verkürzen von Deck- oder Grannenhaaren in größeren
Bereichen, z.B. im Brustbereich oder entlang von Zeichnungsmerkmalen
Begründungzum unerwünschtenSchaufertigmachen: Wie in einem Leserbrief
in der Ausgabe August 2016 der kleintiernews und gleichfalls in 10/2016 der Kaninchenzeitung
bereits beschrieben (Auszüge im Weiteren in Hochkomma), müssen ‚wir alle an der ehrlichen
Fortsetzung der Rassekanichenzucht arbeiten, an der Optimierung unseres
Standards und an der Gewinnung weiterer Jungzüchter‘. Natürlich ist dies nur dann möglich,
wenn ‚Tierquälerei und Betrug an anderen Züchtern‘ in schwerwiegenden Fällen durch die
Ehren-und Schiedsgerichte der entsprechenden Landesverbände und in leichteren Fällen
durch eine entsprechende Bewertung sanktioniert werden können.
Für die Formen des verbotenen Schaufertigmachens (Manipulation) haben wir sowohl im heutigen Standard,
in der AAB (§ 29) undvermutlich in allenEhren-und Schiedsgerichtsordnungen der
Landesverbände ausreichende Regelungen, die es nur konsequent anzuwenden
gilt. Zwischen diesen drastischen Manipulationen und dem, was wir gemeinhin als
Schaufertigmachen wünschen und akzeptieren gibt es jedoch auch Zwischenbereiche.
Sicherlich gehört es zum Schaufertigmachen, wenn ‚ein paar Grannenhaare entfernt‘
werden.
Dies gilt selbstredend unabhängig von der Rasse und soll nicht etwa -wie in besagtem
Leserbrief spekuliert -‚ nur den Scheckenzüchtern verboten werden‘. Wenn jedoch
ganze Fellhaar
bereiche entfernt werden,so ist das beim Ausrupfen mit Sicherheit für das
Tier nicht angenehm und beim Ausschneiden zumindest der Versuch, den Betrachter vom
tatsächlichen Zustand des Tieres abzulenken.
Folgerichtig hat der Verfasser des Leserbriefes dies ja auch dort nicht erwähnt.
In der Schweiz wird ein solches Vorgehen
derzeit in der Art bestraft, dass das Tier so bewertet wird, als wäre die
ursprüngliche farblich fehlerhafte Fellhaarstelle noch
vorhanden (i.d.R. Punktabzug). Zusätzlich wird ein Punkt in
der Pflege abgezogen. Dies ist ein Vorgehen, das wir in Deutschland durchaus auch
diskutieren und in Betracht ziehen sollten. Mit der Bearbeitung des
Standards, der AABund der möglichen Überarbeitung aller Bewertungspositionen und vor allem der leichten und
schweren Fehler, haben wir es zudem über die Clubvereinigungen nun in der Hand, wie
hoch wir die Hürden gerade für die Präzision der Zeichnung bei entsprechenden Rassen
setzen wollen.
Mit einem solchen Vorgehen würden wir nach unserer Auffassung jedenfalls
ein deutliches Maß an Ehrlichkeit fördern und denjenigen belohnen, der die besseren Tiere
züchtet und nicht denjenigen, der durch Ausreißen von Fellhaar bereichen am besten über
die tatsächliche Qualität des Tieres hinwegtäuscht. Wir freuen uns auf alle Fälle auf eine
angeregte Diskussion zu diesem Stand der Formulierungenfür den neuen Standard
zum Wohle unsere Tiere.

2. Streichung von nicht gezüchteten Farbenschlägen
Die Standard-Fachkommission hat beschlossen, Farbenschläge anerkannter Rassen dann
zu streichen, wenn diese seit mindestens 3 Jahren nicht mehr laut TGRDEU-Erfassung gezüchtet
wurden.

Dies betrifft aktuell:
Deutsche Widder luxfarbig
Englische Widder hasenfarbig
Englische Widder rot
Englische Widder luxfarbig
Englische Widder chinchillafarbig
Englische Widder havannafarbig-weiß
Englische Widder fehfarbig
Englische Widder weiß BlA
Englische Widder dunkelgrau-weiß
Englische Widder hasenfarbig-weiß
Englische Widder rot-weiß
Englische Widder luxfarbig-weiß
Englische Widder chinchillafarbig-weiß
Englische Widder havannafarbig-weiß
Englische Widder fehfarbig-weiß
Farbenzwerge holländer eisengrau-weiß
Loh-Rexe fehfarbig
Zwerg-Rexe dalmatiner sepiabraun-weiß
Fuchskaninchen schwarzsilber
Fuchskaninchen blausilber
Fuchskaninchen havannasilber
Fuchskaninchen gelbsilber
Fuchskaninchen graubraunsilber
Fuchskaninchen hellsilber
Sollten diese Farbenschläge dennoch irgendwo aktuell gezüchtet werden
und lediglich nicht
bei der TGRDEU-Erfassung berücksichtigt worden sein, so besteht nun
noch bis 31.03.2017die Gelegenheit,dies bei der Redaktion der Standard-Fachkommission nachzuweisen,
dann erfolgt zunächst keine Streichung.
Bad Dürkheim, im Oktober2016
Bernd Graf, Redaktion